Dein Onlinemagazin rund um die Themen Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Kleinkind und Familie.

Filter

Diese Rechte haben Schwangere am Arbeitsplatz

Text: Kirsten Hemmerde
Werdende Mütter, die arbeiten, sind vom Gesetzgeber her ganz besonders geschützt. Hier erfahrt ihr mehr über die wichtigsten Gesetze und Regelungen für Schwangere.

MuSchG – hinter dieser Abkürzung verbergen sich wichtige Regelungen für Schwangere. Denn dahinter steckt das Mutterschutzgesetz. Es regelt in über 30 Abschnitten detailliert, was ein Arbeitgeber im Umgang mit werdenden Müttern zu beachten hat. Gleichzeitig profitieren arbeitende Schwangere von zahlreichen Regelungen, die sie sowie ihr Baby bis zur Geburt und darüber hinaus besonders schützen. Da stellt sich schon die erste Frage: Wann sollte eine Frau ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, dass sie schwanger ist? Viele werdende Mütter warten mit der Nachricht, bis die ersten drei Monate mit relativ hohem Fehlgeburtsrisiko vorüber sind. Damit setzen sie sich unter Umständen unnötiger Belastung wie langen Arbeitszeiten, schweren Tätigkeiten, drohender Kündigung oder fehlenden Pausen aus. Denn die gesetzlichen Regelungen können nur greifen, wenn der Chef von der Schwangerschaft weiß. Es lohnt sich also meistens, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren. Viele Arbeitgeber fragen dann nach einer Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses Dokument stellen die Frauenärzte aus.

Wie viele Stunden darf eine Schwangere arbeiten?

Wer bislang oft Überstunden leisten musste, darf sich freuen. Denn Mehrarbeit ist für Schwangere gesetzlich verboten. Nach achteinhalb Stunden muss Schluss sein. Verboten ist ebenfalls, mehr als 90 Stunden in einer Doppelwoche zu arbeiten. Zudem darf der Arbeitgeber eine Schwangere nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigen. In Ausnahmefällen ist es Schwangeren erlaubt, bis 22 Uhr zu arbeiten. Hier muss die werdende Mutter jedoch ausdrücklich ihr Einverständnis geben – das sie jederzeit widerrufen kann – und die Aufsichtsbehörde muss dieser späten Beschäftigung zustimmen. Auch an Sonn- und Feiertagen braucht eine Schwangere nicht zu arbeiten. Sie kann es tun, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, nicht alleine arbeitet und im Anschluss besondere Ruhezeiten erhält.

Welche Tätigkeiten kommen für eine werdende Mutter infrage?

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine schwangeren Mitarbeiterinnen ganz besonders zu schützen. „Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird“, heißt es dazu im Gesetzestext. Das gilt vor allem für den Kontakt zu zahlreichen Gefahrstoffen, Chemikalien oder Biostoffen. Aber auch Erschütterungen, Lärm, Hitze, Kälte und Nässe sind für werdende Mütter tabu. Zudem muss das Unternehmen dafür sorgen, dass Schwangere nicht schwer heben, dauernd stehen oder hocken müssen. Akkord- und Fließarbeit sind ebenfalls unzulässig.
Bei ihrer Arbeit haben alle Schwangeren Anspruch auf besondere Rahmenbedingungen. So muss es jederzeit möglich sein, die Arbeit kurz zu unterbrechen. Während der Pausen sollen geeignete Sitz-, Liege- oder Ruhemöglichkeiten bereitstehen.

Auch während der Arbeitszeit darf eine Schwangere sich zusätzliche Pausen nehmen.

Was hat es mit dem Beschäftigungsverbot auf sich?

Es gibt Arbeitsplätze, die für Schwangere schlicht ungeeignet sind. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Arbeitsbedingungen durch besondere Schutzmaßnahmen umzugestalten. Alternativ kann er seiner schwangeren Angestellten auch einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten. Ist das alles nicht möglich, darf er die werdende Mutter nicht weiter beschäftigen. Es gilt dann das Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeit erhält die Schwangere von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dieser berechnet sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schwangerschaft. Auch ein Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er die Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres ungeborenen Kindes aufgrund der Arbeit gefährdet sieht. Dann ist die Schwangere ebenfalls von der Arbeit befreit und erhält Mutterschutzlohn.

Sind Untersuchungen während der Arbeitszeit erlaubt?

Ein ganz klares Ja! Es gibt zahlreiche Untersuchungen, die die Krankenkassen während der Schwangerschaft bezahlen. Sie werden im Mutterpass festgehalten. Das Mutterschutzgesetz regelt, dass der Arbeitgeber die Frau für die Zeit freizustellen hat, die zur Durchführung dieser Untersuchungen erforderlich ist.

Darf einer Schwangeren gekündigt werden?

Das ist verboten. Im Mutterschaftsgesetz steht ausdrücklich, dass Frauen nicht während ihrer Schwangerschaft gekündigt werden darf. Ebenso sind sie vier Monate nach einer Fehlgeburt – sofern diese nach der zwölften Schwangerschaftswoche eintritt – vor einer Kündigung geschützt. Auch während der Mutterschutzfristen – mindestens jedoch bis vier Monate nach der Geburt – bewahrt das Gesetzt junge Mütter vor einer Kündigung. Wer seinem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht mitgeteilt hat, hat dazu noch bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit.

Am Arbeitsplatz gelten für Schwangere besondere Rechte.

Welche besonderen Schutzfristen gibt es?

Um Mütter in der besonders anstrengenden letzten Phase der Schwangerschaft und in der herausfordernden Zeit nach der Geburt zu unterstützen, gibt es die Mutterschutzfristen. So braucht eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin nicht zu arbeiten. Darüber hinaus darf ein Arbeitgeber eine junge Mutter acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Diese Zeit verlängert sich auf sogar auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten oder wenn das Kind behindert ist. Während dieser Schutzfristen werden das Mutterschaftsgeld sowie ein gesetzlich geregelter Zuschuss des Arbeitgebers gezahlt.

Was ist neu am Mutterschutzgesetz?

2018 wurde eine umfassende Reform des Mutterschutzes auf den Weg gebracht. Seitdem haben deutlich mehr Frauen etwas von diesen Regelungen. Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  •  Nun gilt das Mutterschutzgesetz auch für Schülerinnen und Studentinnen
  •  Zudem wurden auch arbeitnehmerähnliche Personen einbezogen.
  •  Auch für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt seitdem das gleiche Mutterschutzniveau wie für andere Beschäftigte gilt.
  •  Neu eingeführt wurde zudem ein Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
  •  Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr gilt seitdem ein behördliches Genehmigungsverfahren.

Bilder: Getty

ÜBER Kirsten Hemmerde

Kirsten kennt als Mama von zwei Jungs sowohl die schönen als auch die chaotischen Seiten des Familienlebens. Die gelernte Journalistin wohnt mit ihrer Familie im Ruhrgebiet, urlaubt gerne in Holland und genießt es, mit ihren Kindern in die bunte Welt aus Bausteinen, Büchern und Basteleien einzutauchen.

mama&family newsletter

Von Kinderwunsch, über Schwangerschaft bis hin zum täglichen Familienleben - mit dem mama&family Newsletter verpasst du kein wichtiges Thema mehr. Alle zwei Wochen erwarten dich aktuelle Infos, hilfreiche Services und Expertentipps.

© mama&family 2024